Versorgungssituation in der Rheumatologie - Bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung

Herr Dr. Straub, in Anbetracht der Versorgungslücke in der Rheumatologie wäre eine Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken wünschenswert. Welche nicht einseitigen Zusammenschlüsse halten Sie für sinnvoll?
Angesichts der unbefriedigenden Versorgungssituation in der Rheumatologie ist es sicher notwendig, zu einer verstärkten Kooperation zwischen Kliniken und niedergelassenen Ärzten zu kommen. Dies betrifft die Zusammenarbeit zwischen den im Klinikbereich tätigen Fachärzten für Rheumatologie und den Kollegen im niedergelassen Bereich.
Die Rheumatologie ist ein Fachgebiet, in dem die Versorgung ganz überwiegend ambulant geleistet werden kann und wird. Jedoch besteht auch in der Fläche ein Bedarf an Versorgungsnotwendigkeiten, weshalb eine bessere Verzahnung der stationären und ambulanten Versorgung anzustreben ist, wobei ich in diesem Zusammenhang die Verbindung von Kliniken und MVZ-Strukturen auch für sehr sinnvoll erachte. Die Verzahnung ist allein schon aufgrund der bislang noch unzureichenden Weiterbildungsmöglichkeiten – ein sehr relevanter Engpassfaktor in der Rheumatologie – erforderlich und überaus sinnvoll.
Eine der Möglichkeiten für Kooperationen ergibt sich aus § 116b. Könnten Sie sich jedoch auch vorstellen, dass ein niedergelassener Rheumatologe in einer zu gründenden Gesellschaftsform als MVZ gleichberechtigt zu der Klinik steht?
Diese Option bestand auch in der Vergangenheit. Jedoch hatten aufgrund der Befürchtung eventueller wirtschaftlicher Risiken die niedergelassenen Rheumatologen überwiegend kein Interesse an der Beteiligung an einem MVZ und favorisierten eher die Abgabe von Praxissitzen. Von unserer Seite als Rhön-Klinikum AG waren alle anderen Kooperationsmöglichkeiten immer gegeben. Was den § 116b anbetrifft, kann ich Ihnen folgendes berichten: Wir hatten z. B. an einer Klinik den Fall, dass ein niedergelassener Rheumatologe mit dem Vorschlag an uns herantrat, sich vertraglich zu binden, um als Niedergelassener im Rahmen von § 116b mit der Plattform Klinik tätig zu werden. Aus Sicht des niedergelassenen Kollegen hätte dies den Vorteil, vom personellen und apparativen Hintergrund der Klinik zu profitieren und auf Basis von § 116b als eigentlich niedergelassener Rheumatologe Möglichkeiten zu nutzen, die so in seiner Praxis nicht zu realisieren wären. Dies ist sicher kein typisches Beispiel, aber jede Form der Kooperation und Zusammenarbeit ist im Prinzip möglich.
Unter § 116b besteht bei intelligenter Ausgestaltung auch kein Risiko für Niedergelassene, sondern wir brauchen gerade in der Rheumatologie jede Form der Zusammenarbeit kompetenter Rheumatologen, um den Versorgungsbedarf abzudecken.
Sehen Sie eine reelle Möglichkeit, wenn ein MVZ z. B. die GmbH als Gesellschaftsform gewählt hat, den niedergelassenen Rheumatologen als gleichberechtigten Gesellschafter mit hineinzunehmen, womit er natürlich das gleiche Risiko trägt?
Ja, das ist eine der Möglichkeiten. Wir sind diesen Weg bereits mit einer anderen Facharztgruppe beschritten und sind weiterhin zu Kooperationen bereit.
Welche anderen Möglichkeiten für eine Kooperation sehen Sie noch?
Die von mir angedeutete Kooperation zeigt, dass mit einer wirklich reizvollen Idee ein niedergelassener Facharzt selbst die Ausgestaltung von § 116b mit einem Klinikpartner gestalten kann. Weitere Möglichkeiten: Einerseits das MVZ und dann besteht nach wie vor die Möglichkeit der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis, auch mit Beteiligungsmöglichkeiten.
Die freie Kooperation mit unterschiedlichen Vertragsformen ist möglich. Das Problem in der Rheumatologie liegt bekanntermaßen darin, dass Hausärzte in geeigneter Form an diese rheumatologische Versorgung, egal ob nun stationär oder niedergelassen, intelligent angedockt werden müssen, um die Zeiträume bis zur definitiven ersten Diagnose zu verkürzen.
Das Angebot der Rhön-Klinikum AG hierbei ist, zu einer elektronischen Patientenakte zu kommen, also letztendlich über dieses Vehikel einen strafferen Verbund zu schaffen, um Patienten, die es notwendig haben, an eine rheumatologisch fachärztliche Versorgung heranzuführen.
Aus Sicht eines Krankenhausträgers stellen sich Vertragszulassungen als attraktives Kaufobjekt zum Eintritt in den ambulanten Bereich dar. Steht dies aus Ihrer Sicht mit dem Versorgungsgesetz im Einklang?
Nach dem derzeitigen Stand des Entwurfes für ein Versorgungsgesetz gibt es dafür keine Barrieren. Das heißt, wir gehen davon aus, dass die Anzahl und Verbreitung dieser sinnvollen und bei niedergelassenen Ärzten zunehmend auf Akzeptanz stoßenden Struktur des medizinischen Versorgungszentrums – und zwar auch in Verbindung mit einer Klinik – weiter zunehmen wird.
Die Abgabe eines Vertragsarztsitzes und die weitere Tätigkeit in der Anstellung wird mit Sicherheit in Zukunft bei den nachrückenden Ärztegenerationen eine häufige Präferenz sein. Viele scheuen die Investitionen und das wirtschaftliche Risiko einer Praxisgründung, insbesondere einer Einzelgründung, aber auch Investitionen in Gruppenpraxen. Was wir jedoch wollen und vorantreiben, ist das Konzept einer Beteiligung und Integration eines Facharztsitzes, der aber weiterhin selbstständig betrieben wird, und dies über einen Gesellschafterstatus in einer GmbH-Konstruktion. Das wollen wir in Zukunft weiter fördern.
Welche Strategie empfehlen Sie Rheumatologen in Bezug auf die Einordnung in fachärztliche oder spezialärztliche Ausrichtung gemäß dem geplanten Versorgungsgesetz?
In Anbetracht des Status des Gesetzentwurfs und der dort festgeschriebenen, formulierten Ausgestaltung der Konditionen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) kann man aufgrund der derzeit noch unklaren weiteren Entwicklung keinen fundierten Rat geben. Rein fachlich betrachtet gehört die rheumatologische Versorgung aus meiner Sicht mit in den Kreis der spezialärztlichen Tätigkeiten. Unter welchen Bedingungen man in diesem Bereich tätig sein kann, ist noch nicht abzusehen.
Herr Dr. Straub, haben Sie vielen Dank für das Gespräch.

