„Schützt“ ein Insolvenzverfahren einen Arzt vor Regressen?

RA Rainer Kuhlen
Bei der Realisierung von Regressen bei Ärzten, bei denen ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, werden grundsätzlich zwei Prüfzeiträume unterschieden. Man unterscheidet zwischen Regressbescheiden, deren Prüfzeiträume vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen.
a) Prüfzeitraum liegt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wenn der Prüfzeitraum zeitlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, spricht man von so genannten „Insolvenzforderungen“, da die Forderung bzw. der geltend gemachte Regressbetrag bereits vor Insolvenzeröffnung „begründet“ war. Erfolgt z. B. die Insolvenzeröffnung am 02.01.2005 und ein Regressverfahren betrifft die Quartale I-IV/2003, so ist die Regressforderung eine Insolvenzforderung.
Bei Insolvenzforderungen darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Regressbescheid mehr gegen den Arzt erlassen werden, da die Krankenkassen insoweit Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO (Insolvenzordnung) sind, die ihre Forderungen nur nach § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden können.
Nur wenn der Insolvenzverwalter die Forderungen insgesamt oder der Höhe nach bestreitet, ist ein an den Insolvenzverwalter zu richtender Bescheid zu erlassen, gegen den der Insolvenzverwalter – und nicht der betroffene Arzt – Widerspruch einlegen bzw. gerichtlich vorgehen kann.
Regressforderungen, die zeitlich einen Prüfzeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, dürfen lediglich aus der Insolvenzmasse, ggfs. nur quotiert, befriedigt werden. Ein eigenständiges Vorgehen gegen den Arzt ist nicht möglich.
b) Prüfzeitraum liegt nach der Insolvenzeröffnung
Das LSG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 13.04.2011 (Az.: L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER) die Ansicht vertreten, dass die gegen einen Arzt gerichteten Vermögensansprüche nur dann aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, wenn diese zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits „begründet“ waren. Sofern es um Regressansprüche geht, deren Prüfzeiträume zeitlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, fehle der so genannte Rechtsboden. Folge sei, dass solche Regressforderungen nicht mehr der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen würden. Vielmehr würde es sich dabei um Neuforderungen handeln, für die die Prozessbefugnis allein dem Arzt als Schuldner zustünde.
Dieser Rechtsauffassung ist entschieden entgegenzutreten. Denn Regressforderungen, die sich auf Prüfzeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen, sind richtigerweise als Masseforderungen im Sinne des § 55 InsO anzusehen, die gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 35 InsO gehört zur Insolvenzmasse nicht nur das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört hat, sondern auch das gesamte Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt hat.
Damit gehören auch die Einkünfte aus der Fortführung einer Praxis nach Insolvenzeröffnung vollständig zur Insolvenzmasse. Denn Einkünfte, die der Arzt als Schuldner aus selbstständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören im vollen Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse. Dementsprechend müssen die mit den aus dem Betrieb seiner eigenen Praxis von einem Vertragsarzt während eines Insolvenzverfahrens erzielten Einkünfte verbundenen Ausgaben auch von der Masse getragen werden.
Gleiches muss auch für mit dem weitergeführten Praxisbetrieb eines Arztes entstandene Regresse gelten, die einen Prüfzeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen. Denn wenn man einerseits die Einkünfte, die ein Arzt nach der Insolvenzeröffnung aus seiner ärztlichen Tätigkeit erzielt, zur Insolvenzmasse zieht, damit mit diesen Geldern die Insolvenzgläubiger befriedigt werden können, muss man in der Konsequenz auch Regresse, die aus der Fortführung des Praxisbetriebes eines Arztes resultieren, zur Masse ziehen. Sollte die Rechtsauffassung des LSG NRW durchgreifen, würde daraus folgen, dass das Insolvenzverfahren umgangen werden kann. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand.
Sofern also die mit dem weitergeführten Praxisbetrieb eines Arztes entstandenen Regresse von der Masse zu tragen sind, handelt es sich um so genannte Masseforderungen im Sinne des § 55 InsO. Für den Arzt als Schuldner und für die Insolvenzgläubiger bedeutet dies: Vor den Insolvenzgläubigern sind gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berücksichtigen. Wenn gemäß den §§ 207 ff InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt wird, können auch die Massegläubiger nur mit einer quotalen Befriedigung rechnen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass gegen Ärzte, bei denen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unabhängig vom Prüfzeitraum kein Regressbescheid mehr ergehen kann. Eine abweichende Rechtsauffassung des LSG NRW ist mit dem geltenden Insolvenzrecht nicht in Einklang zu bringen.
Rechtsanwalt Rainer Kuhlen
Fachanwalt für Medizinrecht
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