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BGH verschärft die Strafbarkeit in der Abrechnung nach GOÄ
In einem aktuellen Beschluss vom 25.01.2012 (Az.: 1 StR 45/11) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) mit deutlichen Worten klar, dass jeder Verstoß gegen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch als Abrechnungsbetrug verfolgt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen für den Patienten medizinisch sinnvoll waren. Somit steigt das Risiko von Ärzten, die nicht peinlich genau abrechnen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Entscheidung sollte ein Warnschuss für jeden privatliquidierenden Arzt sein.Der Entscheidung lagen verschiedene Tathandlungen eines niedergelassenen Allgemeinarztes zugrunde, der nur Privatpatienten behandelte und Mitglied einer Laborgemeinschaft war. Unter anderem wurde ihm nachgewiesen, dass er von dieser Laborgemeinschaft Laborleistungen bezogen hatte, die er aber seinen Patienten als von ihm selber erbrachte Leistungen in Rechnung stellte. Dabei handelten es sich nicht nur um Speziallaborleistungen, zu deren Erbringung er nach der GOÄ nicht berechtigt war (Leistungen aus dem Abschnitt M III und M IV), sondern auch um Allgemeine Laborleistungen nach den Kapiteln M I und M II, die er selbst hätte erbringen und abrechnen können.
Der BGH sah bei all diesen Laborleistungen eine Betrugshandlung im Sinne von § 263 StGB als gegeben an. In dem der Arzt Laborleistungen nicht selbst erbrachte, sie aber als eigene hat abrechnen lassen, behauptete er nicht nur, zu deren Abrechnung berechtigt zu sein, sondern auch, dass die Voraussetzungen der der Abrechnung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten worden seien. Dies war aber nicht der Fall, da die Leistungen nicht von ihm persönlich erbracht wurden. Damit verletzte der Arzt in allen Fällen die Vorschriften der §§ 4 und 5 GOÄ. Somit konnte gegen den Patienten bereits kein Zahlungsanspruch entstehen. Dies wiederum war den Patienten nicht bewusst. Sie vertrauten auf die Richtigkeit der Abrechnung und zahlten in dem Glauben auf eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung.
Durch die Zahlung entstand dem einzelnen Patient auch ein Vermögensschaden. Schließlich zahlten sie die Laborleistung, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Dabei sah der BGH es als irrelevant an, dass die Leistungen medizinisch korrekt waren und der Patient, hätte er die Laborleistung direkt von dem Laborarzt erlangt, denselben Betrag hätte zahlen müssen. Dies begründete das Gericht damit, dass sich der wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung nach deren Abrechenbarkeit richtet. Der BGH wörtlich: „Indes wird gesetzeswidrigen Handlungen oder Leistungen, die verboten sind oder unsittlichen Zwecken dienen, mögen sie auch üblicherweise nur gegen Entgelt (z. B. „Killerlohn“) erbracht werden, kein Vermögenswert zuerkannt, da sich das Strafrecht ansonsten in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde […].“ Mag der Vergleich mit dem Honorar eines Auftragskillers als überzogen anmuten, so ist die rechtliche Begründung klar: Eine medizinisch sinnvolle Leistung ist in strafrechtlicher Hinsicht wertlos.
Der Arzt konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass er die Leistung des Laborarztes eingekauft und an den Patienten lediglich weiterverkauft hatte. Denn mit dieser Vorgehensweise verletzte der Arzt die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 und 10 GOÄ. Diese Regelungen sollen aber gerade verhindern, dass aus „weiterverkauften“ ärztlichen Leistungen ein wirtschaftlicher Wert geschöpft wird.
Die Entscheidung des BGH ist als weitereichend zu betrachten. Zum einen stellt er fest, dass jede nicht ordnungsgemäß erstellte Abrechnung geeignet ist, den Tatbestand des Betruges zu erfüllen. Zum anderen ist jede ärztliche Leistung, auch wenn sie medizinisch sinnvoll ist und qualitativ korrekt erbracht wurde, geeignet, dem Patienten einen Vermögensschaden zuzuführen. Dies wird in der Praxis sicher nicht dazu führen, dass jeder einzelne Verstoß gegen die GOÄ zur Strafbarkeit führen wird. Werden jedoch Abrechnungsbestimmungen regelmäßig und systematisch verletzt, droht nunmehr jedem Arzt die Einleitung eines Betrugsverfahrens. Umso mehr ist nun auch im Privatbereich die „peinlich genaue Abrechnung“ gefordert.
RA Christian Koller
Fachanwalt für Medizinrecht

