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Trotz BGH: Bestechung bleibt für Ärzte verboten!
Mit Beschluss vom 29. März 2012 hat der Große Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) endlich die lange Zeit umstrittene Frage geklärt, ob sich niedergelassene Vertragsärzte strafbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von der Industrie Geld oder andere Vorteile annehmen. Die Strafrichter erteilten dem eine eindeutige Absage. Dennoch bleibt Vorsicht geboten.Eine Strafbarkeit würde voraussetzen, dass Vertragsärzte entweder Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen sind. Die Amtsträgereigenschaft wurde jedoch mit dem Argument verneint, Vertragsärzte sind nicht dazu bestellt, im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Vielmehr betont der BGH die freiberufliche Natur der vertragsärztlichen Tätigkeit, da der Vertragsarzt primär aufgrund der individuellen, freien Arztwahl der versicherten Person tätig wird. Ebenso wenig ist der Vertragsarzt ein Beauftragter der Krankenkassen. Insbesondere im Hinblick auf die Verordnung von Arzneimitteln betont der BGH die dazwischen geschaltete Stellung des Apothekers und der zahlreichen Vorschriften und Richtlinien. Durch diese ist der Vertragsarzt in seiner Möglichkeit für die Abgabe von Arzneimitteln so eingeschränkt, dass er nicht als Vertreter der Krankenkasse beim Zustandekommen jedes einzelnen Kaufvertrages über ein verordnetes Medikament gesehen werden kann.
Letztlich macht sich also der Vertragsarzt nicht strafbar, wenn er sich von der pharmazeutischen Industrie zu teuren Reisen einladen lässt, verordnungsbezogene Geldleistungen erhält oder hochwertige Geschenke annimmt. Jedoch untersagen sowohl das Berufsrecht wie auch das Vertragsarztrecht diese Handlungen mit teilweise drastischen Konsequenzen.
So verbietet § 32 Abs. 1 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä), dass Ärzte Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte fordern, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Gemäß § 33 MBO-Ä dürfen Ärzte von Herstellern von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder Erbringer von Heilmittelversorgung nur dann eine Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen, wenn diese angemessen ist. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit empfindlichen Geldstrafen im fünfstelligen Bereich geahndet werden.
Weit schärfer ist jedoch das Schwert des Vertragsarztrechtes. Gemäß § 73 Abs. 7 SGB V ist es Vertragsärzten nicht gestattet, sich für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile versprechen zu lassen oder selbst zu gewähren. Darüber hinaus gilt für Vertragsärzte § 128 SGB V, der umfassend jegliche Vorteilsgewährung verbietet. So ist es Vertragsärzten untersagt, sich gegen Zuwendungen an der Durchführung der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zu beteiligen. Unzulässige Zuwendungen in diesem Sinne sind dabei auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Stellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die vertragsärztlich ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
Für den Fall, dass ein Vertragsarzt gegen diese Bestimmungen verstößt, kann gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Hier droht neben einer Geldstrafe auch das Ruhen der Zulassung bzw. bei gravierenden Verstößen sogar der Entzug der Vertragsarztzulassung.
Kompakt
Somit gilt nach wie vor, dass Ärzte sich in ihrer ärztlichen Berufsausübung nicht unsachlich beeinflussen lassen dürfen. Die Zusammenarbeit mit der Industrie ist zwar grundsätzlich nicht verboten, aber immer noch sehr kritisch zu prüfen.
Rechtsanwalt Christian Koller
Kanzlei Tacke Krafft
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