Neu: Musterwiderspruchsbegründung LABOR für den Widerspruch gegen die Honorarabrechnung Quartal 3/12.
Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen e. V. zur Sonderbedarfszulassung nach §101 Absatz 1
25.05.12
Von Seiten des Gesetzgebers ist der G-BA aufgerufen, die Sonderbedarfszulassung neu zu regeln. Für die Rheumatologie hat der Gesetzgeber in der Begründung zu §101 den Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie als bei der Sonderbedarfszulassung gesondert zu berücksichtigenden Facharzt ausgewiesen, auch wenn die Bedarfszulassung die Schwerpunkte der Inneren Medizin nicht gesondert berücksichtigt.
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