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Aufwendungen für die Heimunterbringung von Angehörigen
Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten-/Pflegeheim gehören zu den nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn derartige Aufwendungen für nahe Angehörige übernommen werden, weil deren eigene Mittel nicht ausreichen. Als Krankheitskosten abziehbar sind dann neben den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.Die Gesamtkosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung sind somit um die so genannte Haushaltsersparnis zu kürzen. Ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage, die Kosten der normalen Lebensführung selbst zu tragen, können darüber hinaus die von den Angehörigen gewährten Unterhaltsleistungen (das wäre die bei den Kosten für die Heimunterbringung abgezogene Haushaltsersparnis) grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 8.004 Euro ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht kein Wahlrecht zwischen den beiden Abzugsmöglichkeiten. Das bedeutet, dass für die Übernahme der Kosten der normalen Lebensführung nur ein Abzug als Unterhaltsleistungen in Frage kommt, während die krankheitsbedingten (Mehr-)Kosten für die Heimunterbringung nur im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden können.

