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Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre
Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; eine Berücksichtigung erfolgt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Bis 2011 durften dabei die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Grenze von 8.004 Euro nicht übersteigen. Bereits ein geringfügiges Überschreiten führte zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Arbeitsmittel, Studiengebühren einschließlich Semesterticket) konnten bei der Ermittlung der Grenze abgezogen werden.Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Regelungen zur Berücksichtigung von volljährigen Kindern umfassend geändert worden. Danach ist die Einkunftsgrenze ab 2012 komplett weggefallen. Einschränkungen gibt es nur noch für Kinder, die bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Sie werden z. B. bei einer weiteren Berufsausbildung bzw. bei einem (weiteren) Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur noch berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Ausbildungsdienstverhältnisse, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Erwerbstätigkeiten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich sind unschädlich. Die Finanzverwaltung lässt eine vorübergehende, höchstens zwei Monate andauernde Ausweitung der Beschäftigung zu, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf das Kalenderjahr bezogen 20 Stunden nicht übersteigt.

