Satzung

des Berufsverband Deutscher Rheumatologen e.V.

 

Fassung vom 19.11.2020

Satzung_BDRh_2020

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.    Der Verein führt den Namen „Berufsverband Deutscher Rheumatologen e.V.“.

1.2.    Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.3.    Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

1.4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1.    Der Berufsverband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie, Fachärzten für Kinderheilkunde und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Kinder-Rheumatologie und Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung Orthopädische Rheumatologie.

2.2.    Frühere Weiterbildungen in den oben aufgeführten Schwerpunkten nach bisherigem Recht werden als äquivalent betrachtet.

2.3.    Zweck des Berufsverbandes ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der berufspolitischen und sonstigen gemeinsamen Belange. Der Berufsverband versteht sich in allen berufspolitischen rheumatologischen Fragen als zuständig gegenüber der Öffentlichkeit und Ärzteschaft und damit als Ansprechpartner anderer Verbände (besonders auch Berufsverbände) und Gesellschaften, Institutionen und Behörden im In- und Ausland, insbesondere im Bereich der Europäischen Gemeinschaft.

2.4.    Zur Erreichung dieses Zweckes ist es insbesondere Aufgabe des Berufsverbandes, die berufliche Fort- und Weiterbildung der unter § 2.1 genannten Facharztgruppen zu fördern und die Mitglieder in der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Vorstand des Berufsverbandes ermächtigt, besondere ständige oder einmalige Einrichtungen zu schaffen.

2.5.    Eine weitere Aufgabe des Berufsverbandes ist die Verbesserung der Versorgung der Menschen mit rheumatischen Erkrankungen in Deutschland. Als fachliche Leitlinie gilt das jeweils aktuelle Memorandum der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie.

2.6.    Der Berufsverband arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie  (DGRh), der Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie (GKJR), der Deutschen Gesellschaft für Orthopädische Rheumatologie (DGORh) sowie Interessengemeinschaften und Selbsthilfegruppen in der Rheumatologie zusammen.

2.7.    Der Verband ist berechtigt, sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Aufgaben durchzuführen. Er kann sich an Körperschaften beteiligen bzw. sonstige Rechtsverhältnisse mit diesen begründen, soweit dies zur Erreichung des Verbandszwecks sinnvoll erscheint.

2.8.    Der Verband nimmt seine Informationspflicht seinen Mitgliedern gegenüber durch seine Mitgliederzeitschrift wahr. Diese ist in Anlage 1 aufgeführt. Außerdem werden Aussendungen durch den Vorstand vorgenommen. Diese Aussendungen erfolgen auf schriftlichem oder elektronischem Weg.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1.    Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3.2.    Der Berufsverband hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

3.3.    Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland tätige Facharzt gemäß § 2.1. werden.

3.4.    Assistenzärzte in Weiterbildung zum Facharzt gemäß § 2.1. können ebenfalls als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

3.5.    Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Die Wahl erfolgt auf Antrag aus der Mitgliederversammlung, ggf. geheim. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich.

§ 4 Mitgliedschaft – Eintritt

4.1.    Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Auf Verlangen ist die Anerkennung als Facharzt gemäß § 2.1. nachzuweisen. Mitglieder in Weiterbildung haben spätestens nach fünf Jahren eine entsprechende Qualifikation gemäß § 2.1. nachzuweisen. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.

4.2.    Gegen die ablehnende Entscheidung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Entscheidungszugang über den Vorstand oder die Geschäftsstelle die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

5.1.    Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung, in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes mitzuwirken. Seine Mitgliedsrechte kann das Mitglied insbesondere in den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen und in den Landesverbänden ausüben. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.

5.2.    Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand sind, kann auf Antrag durch den Kassenwart die Ausübung ihrer Rechte gemäß des vorstehenden Absatzes, insbesondere auch die Ausübung des Stimmrechts, verwehrt werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

6.1.    Die Mitglieder haben den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten zu geben, die Satzung und die Beiträge ordnungsgemäß zu leisten. Der Jahresbeitrag ist zum Jahresbeginn fällig und spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschriftverfahren oder ein elektronisches Zahlungsverkehrsmittel eingezogen.

6.2     Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und erhalten die Mitgliederzeitschrift auf Verbandskosten.

§ 7 Mitgliedschaft – Austritt

7.1.    Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsführung spätestens drei Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres (bis zum 30. September) schriftlich zugegangen sein.

7.2.    Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen, unabhängig davon, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.

§ 8 Mitgliedschaft – Ausschluss

8.1.    Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Ausschluss mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

8.2.    Ausschließungsgründe sind:

  1. a) grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes,
  2. b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes,
  3. c) grobe Verletzung der Interessen des Berufsverbandes,
  4. d) Nichterfüllung der Beitragspflichten des Mitgliedes; Näheres regelt § 8.3.

8.3.    Beitragspflichtige Mitglieder, die trotz dreimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages diesen nicht entrichten, können zum Ende des Jahres, in dem der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde, aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden. Zu diesem Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflichten bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

8.4.    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Kalendermonats ab Zugang des Ausschlussbescheides zu. Der Antrag auf Berufung ist schriftlich oder elektronisch zu richten an den Vorstand oder die Geschäftsführung des BDRh.

§ 9 Organe und Einrichtungen des Berufsverbandes

9.1.    Organe des Berufsverbandes sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand.

9.2.    Einrichtungen des Berufsverbandes sind:

  1. a) die Landesverbände.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Verbandes. Ihr gehören als stimmberechtigte Mitglieder die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder an.

10.2. Geborene Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Landesverbände. Rederecht hat jedes Mitglied.

10.3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

  1. a) für die Entgegennahme der Arbeitsberichte und der Abrechnung sowie für die Entlastung des Vorstandes;
  2. b) für die Festsetzung des Jahresbeitrages;
  3. c) für die Änderung der Satzung;
  4. d) für die Erstellung der Entschädigungs- und Wahlordnung;
  5. e) für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
  6. f) für die Beratung von Vorstand und Geschäftsführung;
  7. h) für die Auflösung des Berufsverbandes;
  8. i) für alle weiteren in dieser Satzung festgelegten Entscheidungen.

10.4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Ersten Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Versammlungen sollen möglichst während des Kongresses des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen oder während des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie stattfinden. Die Einberufung muss zudem erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

10.5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Die Landesvorstände können über den Bundesvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Bundesebene beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Bundesvorstand. Die Mitglieder werden mit einem persönlichen Schreiben schriftlich oder elektronisch, z.B. per Email oder Telefax zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vor der außerordentlichen Sitzung und enthält die Tagesordnung.

10.6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Beschlüsse über die Abänderung der Satzung (vgl. § 21) oder die Auflösung des Berufsverbandes (vgl. § 22). Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden des Vorstands.

10.7. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen sich auf die Tagesordnungspunkte beziehen, begründet sein und sind mindestens zwei Wochen vorher mit Begründung dem Vorstand einzureichen. Anträge, die verspätet eingehen oder keine Begründung enthalten, dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Anträge zulassen.

10.8.  Über die Mitgliederversammlungen müssen Niederschriften gefertigt werden, die in Kurzform den Hergang der Diskussion, die Beschlussanträge im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten müssen. Das Protokoll ist vom Ersten Vorsitzenden des Vorstands und vom Protokollführer zu unterschreiben.

10.9. Der Erste Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Die Mitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn diese Wahl erst nach Ablauf von zwei Jahren vorgenommen wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt kommissarisch ein anderes Vorstandsmitglied diesen Aufgabenbereich.

Sollte die Liste der nichtgewählten Kandidaten der Vorstandswahl für das Nachrücken aufgebraucht sein, erfolgt eine Nachwahl durch die folgende Mitgliederversammlung. Die Einzelheiten zu den Vorstandswahlen regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

11.2. Im Vorstand sollen nach Möglichkeit neben Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie ein Kinder- und Jugendrheumatologe und ein Orthopädischer Rheumatologe sein.

11.3. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsverbandes zuständig, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er kann zur Bearbeitung spezieller Themen Arbeitskreise einrichten und auflösen. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Berufsverbandes.

 

11.4. Den Vorsitz im Vorstand führt der Erste Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende des Vorstands. Der Erste Vorsitzende des Vorstands lädt die Mitglieder des Vorstandes zu Vorstandssitzungen ein, die auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Er ist zur Ladung verpflichtet, wenn drei Mitglieder des Vorstandes einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Diese außerordentliche Vorstandssitzung muss innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung stattfinden. Die Ladungen sollen spätestens am zehnten Tag vor dem Tage der Zusammenkunft schriftlich oder elektronisch versendet werden. In Eilfällen kann diese Frist unterschritten werden und die Ladung telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen.

11.5. Der Vorstand hat Anträge der Mitgliederversammlung in angemessener Zeit zu bearbeiten und dieser über das Ergebnis spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

11.6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden des Vorstands, in seinem Verhinderungsfall die des Zweiten Vorsitzenden des Vorstands. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

11.7. Die den Entscheidungen des Vorstandes zugrunde liegenden Abstimmungsergebnisse sind vertraulich. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

11.8. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene Tätigkeitsvergütung. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung und die Regelungen für den Ersatz von Auslagen ergeben sich aus einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Entschädigungsordnung. Diese ist in entsprechender Anlage geregelt.

11.9   Der Berufsverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden vertreten. Die beiden Vorsitzenden sind dabei jeweils alleine zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.

§ 12 Der Erste Vorsitzende des Bundesvorstands

12.1   Der Erste Vorsitzende des Bundesvorstands ist für die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der Vorstandsgeschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in den Mitglieder-, Bundesvorstands- und erweiterten Vorstandssitzungen.

12.2. Der Erste Vorsitzende des Bundesvorstands gibt auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.

12.3. Ist der Erste Vorsitzende des Bundesvorstands nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, übernimmt der Zweite Vorsitzende seine Geschäfte. Die dadurch frei gewordene Position des zweiten Bundesvorsitzenden ist ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl eines neuen stellvertretenden Bundesvorsitzenden zu ersetzen.

Eine Nachwahl gemäß §11.1. erfolgt auf Antrag des Vorstandes.

12.4   Die Haftung des ersten Vorsitzenden einschließlich des gesamten Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Der Zweite Vorsitzende

Ist der Zweite Vorsitzende nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, übernimmt ein Mitglied des Vorstandes dessen Geschäfte auf Antrag des Vorstandes.

§ 14 Der Schriftführer

14.1.  Der Schriftführer führt im Einvernehmen mit dem Ersten Vorsitzenden den Schriftverkehr und organisatorische Aufgaben des Vorstandes. Ggf. kann eine Entlastung durch einen Geschäftsführer erfolgen. Er, bzw. sein Vertreter, z.B. der Geschäftsführer, fertigt von allen Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen Protokolle an.

14.2. Ist der Schriftführer nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, so ist ggf. in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Schriftführer zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Geschäfte auf Antrag des Vorstandes.

§ 15 Der Kassenwart

15.1.  Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes zuständig und der Mitgliederversammlung und dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich.

15.2. Der Kassenwart hat jährlich der Mitgliederversammlung und dem Bundesvorstand einen von 2 Mitgliedern, die als Kassenprüfer fungieren, geprüften Finanzbericht vorzulegen.

15.3.  Ist der Kassenwart nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, so ist ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Kassenwart zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Geschäfte.

§ 16 Die Geschäftsführung

Zur Unterstützung der Arbeit kann der Bundesvorstand eine/n Geschäftsführer/in einstellen. Seine/ihre Aufgaben und Handlungsvollmachten werden vom Bundesvorstand vertraglich festgelegt. Ggf. kann auch eine Geschäftsstelle eröffnet werden. Über beide Maßnahmen sind die Mitglieder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 17 Die Landesverbände

17.1. Die Landesverbände sind für die lokalen Belange zuständig und repräsentieren den BDRh vor Ort. Eine ordentliche Mitgliederversammlung der jeweiligen Landesverbände ist einmal pro Jahr durchzuführen. Bei allen Vorhaben der Landesverbände, die eine gewisse Außenwirkung erzielen, sollte der Bundesverband ins Benehmen gesetzt werden.

17.2. Der Bundesvorstand hat mindestens einmal im Jahr ein Vorstandstreffen des Bundesvorstands mit den Landesvorständen einzuberufen.

17.3. Die Landesverbände erhalten die anteiligen Mitgliedsbeiträge ihrer Landes-Mitglieder über den Bundesverband. Der aktuelle Mitgliedsbeitrag für den Landesverband wird in Anhang Z definiert. Er wird bundeseinheitlich festgelegt. Die Beiträge werden jedem einzelnen Landesverband bis Ende März des laufenden Jahres gutgeschrieben. Eine zusätzliche Beitragserhebung ist in einem Landesverband möglich und muss über die entsprechende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sollten eigene Mitgliedsbeiträge erhoben werden, so sind diese über das Unterkonto des Bundesverbandes zu führen.

17.4.  Die Landesverbände wählen jeweils einen Landesvorsitzenden, stellvertretenden Landesvorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder analog des Bundesvorstandes.

17.5. Die Landesverbände können lokale Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit Sponsoren, durchführen. Mitgliederversammlungen sind hiervon ausgeschlossen. Es ist sicherzustellen, dass hierdurch keine Verstöße gegen die Berufsordnung, den Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und die jeweiligen Kammervorgaben oder gesetzliche Vorgaben stattfinden.

§ 18 Berater, Ausschüsse, Arbeitskreise, Beirat und Delegierte

18.1.  Der Bundesvorstand kann zur Beratung des Vorstandes, zur Verbesserung der rheumatologischen Versorgung und zur Etablierung neuer Versorgungsstrukturen Berater, Ausschüsse, Arbeitskreise und einen Beirat einsetzen, die bis auf Widerruf durch den Bundesvorstand tätig sind. Mitglied eines Arbeitskreises kann jedes Mitglied des Berufsverbandes werden. Mitglieder eines Beirates können ehemalige Bundesvorstände und ehemalige Mitglieder sein. Zur Wahrnehmung von interdisziplinären Aufgaben können Angehörige von anderen medizinischen Berufsgruppen und Patienten Mitglied eines Arbeitskreises werden.

18.2.  Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrem Kreis einen 1. und 2. Sprecher.

§ 19 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer Beitragsordnung vom Vorstand festgelegt. Diese bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§ 20 Finanzen

20.1. Mittel des Verbandes, gleichgültig, ob sie aus Beiträgen der Mitglieder oder aus anderweitigen Zuwendungen stammen, dürfen nur für Zwecke gemäß den Statuten des Verbandes verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Mittel erhalten, auch nicht nach Austritt oder Auflösung des Verbandes. Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen, die durch Tätigkeiten für den BDRh entstanden sind, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

20.2.  Die Regelung zu Aufwandsentschädigungen wird der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorgelegt (siehe Anlage 3). In dieser Regelung werden Spesen, Reisekosten und Praxisausfall geregelt.

20.3.  Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

20.4.  Bei Auflösung des Verbandes geht das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie über. Sollte diese nicht mehr bestehen oder die Annahme verweigern, so soll es an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit der Zweckbestimmung zur Förderung der Rheumaheilkunde überwiesen werden.

§ 21 Satzungsänderung

21.1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

21.2. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist im Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 22 Auflösung des Verbandes

22.1. Über die Auflösung des Berufsverbandes darf die Mitgliederversammlung nur beraten, wenn ein schriftlicher Antrag dazu von mindestens 1/10 der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten ordentlichen Mitglieder gestellt worden ist.

22.2. Über die Auflösung des Berufsverbandes darf die Mitgliederversammlung nur beraten, wenn bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung auf die geplante Auflösung ausdrücklich hingewiesen wurde. § 10.5. gilt entsprechend.

22.3   Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung des Berufsverbandes nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Stimm- oder Mandatsübertragung ist nicht möglich. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer acht Wochen später eigens hierfür zu berufenden Mitgliederversammlung statt, bei welcher eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel  aller Mitglieder genügt. Andernfalls gilt der Auflösungsantrag als abgelehnt und erledigt.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.04.2019 festgestellt und am 06.09.2019 sowie am 19.11.2020 geändert.

Die geänderte Satzung tritt damit nach Eintragung an Stelle der letztmals mit Beschluss vom 19.09.2014 geänderten Satzung, die am 21.01.1963 festgestellt und in das Vereinsregister unter folgendem Kennzeichen eingetragen wurde: VR 2266 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden.

 

 

Dr. Silke Zinke

(1. Vorsitzende des Vorstands)

 

 

 

 

Anlage 1: Mitgliederzeitschrift

 

Die Mitgliederzeitschriften des Berufsverbands Deutscher Rheumatologen e.V. sind:

  1. Rheuma Management

Verlag: WORTREICH Gesellschaft für individuelle Kommunikation mbH

Ansprechpartner Sigurd Rudeloff
Barfüßerstr. 12
65549 Limburg

  1. Zeitschrift für Rheumatologie

Verlag: Springer Verlag

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ulf Müller-Ladner – Kerckhoff-Klinik GmbH – Lehrstuhl für Innere Medizin, Schwerpunkt Rheumatologie – Justus-Liebig-Universität Gießen – Abt. Rheumatologie und Klinische Immunologie – Benekestr. 2-8 – 61231 Bad Nauheim

 

Anlage 2: Entschädigungsordnung

 

  • Bei der Wahrnehmung von Terminen für den BDRh wird eine Tätigkeitsvergütung gewährt, für Niedergelassene 750 EUR pro Tag, für Klinikärzte 500 EUR pro Tag.
  • Ist am betreffenden Tag eine halbtägige Sprechstunde grds. möglich, wird nur eine halbe Tagespauschale gewährt.
  • Die Abrechnung setzt grds. die Bereitstellung eines Protokolls zum Termin voraus.
  • Es liegt im persönlichen Ermessen von Vorstandsmitgliedern, auf die Abrechnung zu verzichten, falls z.B. die Teilnahme seitens der Klinik als Dienstreise akzeptiert wird.
  • Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz und für die Teilnahme am BDRh-Kongress sowie am DGRh-Kongress wird keine Tätigkeitsvergütung gewährt.
  • Der BDRh erstattet Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen durch Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand bestellte Personen nach Nachweis durch nachprüfbare Belege (z.B. Rechnungen, Quittungen). Bei der Erstattung gilt:
    • Flüge in der Economy Class
    • Bahn mit Nutzung Spartarif bzw. Bahncard 1. Klasse
    • PKW 0,30 EUR pro km
    • Übernachtung maximal in ****-Hotel, sofern An- und Abreise am selben Tag nicht zumutbar ist
    • Kosten für Parken, Taxi, öffentlicher Nahverkehr in angemessener Höhe
    • Bei der Buchung ist auf Wirtschaftlichkeit und Pünktlichkeit zu achten, d.h. frühzeitige Buchung von Flügen, Zügen und Hotels, Nutzung von Spartarifen (Flug, Zug), Flextarife nur im Ausnahmefall, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel falls möglich