Satzung
Fassung vom 25.09.2009
1. NAME, ZWECK UND SITZ DES VERBANDES.
1.1. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen "Berufsverband Deutscher Rheumatologen e.V.".
1.2. Der Verband vertritt die beruflichen Interessen der in den Schwerpunkten, bzw. Zusatzweiterbildungen Rheumatologie der Gebietsärzte für Innere Medizin, Orthopädie und Kinder-/Jugendmedizin tätigen Ärzte.
1.3. Der Verband versteht sich als zuständig in allen berufspolitischen rheumatologischen Fragen gegenüber der Öffentlichkeit und Ärzteschaft und damit als Ansprechpartner anderer Verbände (bes. auch Berufsverbände) und Gesellschaften, Institutionen und Behörden im In- und Ausland, insbesondere im Bereich der Europäischen Gemeinschaft.
1.4. Der Verband versteht sich als zuständig in den Fragen der Weiterbildung und arbeitet in dieser Aufgabe mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und den Weiterbildungskommissionen der Kammern und dem ständigen Ausschuß Weiterbildung der Bundesärztekammer zusammen.
1.5. Eine weitere Aufgabe des Berufsverbandes ist die Verbesserung der Versorgung der Rheumakranken in Deutschland. Fachliche Leitlinie ist das Memorandum der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie „Grundzüge einer kontinuierlichen und kooperativen Versorgung der chronischen Rheumakranken in der Bundesrebublik Deutschland“ (1994). Kooperationspartner sind die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und die Deutsche Rheumaliga e.V..
1.6. Sitz des Verbandes ist Wiesbaden.
1.7. Der Verband nimmt seine Informationspflicht seinen Mitgliedern gegenüber durch Information in der Zeitschrift für Rheumatologie oder eigene Aussendungen wahr.
2. MITGLIEDER:
2.1. Ordentliche Mitglieder können alle in Deutschland wohnhaften, bzw. tätigen Ärzte werden, die die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie“ oder die Schwerpunktbezeichnung, bzw. Zusatzweiterbildung Rheumatologie besitzen oder in rheumatologischer Weiterbildung sind.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
2.2. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die den Verband in irgendeiner Weise unterstützen und fördern wollen. Über die Aufnahme wird auf schriftlichen Antrag von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entschieden.
2.3. Korporative Mitglieder können Verbände, Gesellschaften und andere Institutionen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit dem Berufsverband Deutscher Rheumatologen interessiert sind. Die Aufnahme erfolgt wie die Aufnahme fördernder Mitglieder.
2.4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
2.5. Korrespondierende Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
2.6. Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
2.7. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. BUNDESVORSTAND:
3.1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Nach Möglichkeit setzt er sich aus zwei internistischen und zwei orthopädischen Rheumatologen zusammen. Der Vertreter einer Stellenposition soll nach Möglichkeit dem jeweils anderen Teilgebiet angehören.
3.2 Der erweiterte Vorstand setzt sich aus Bundesvorstand und den Landesvorständen zusammen. Vertretungsberechtigt für alle Angelegenheiten des Berufsverbandes bleibt allein der Bundesvorstand.
3.3. Die Arbeit des Bundesvorstandes ist ehrenamtlich.
3.4. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist jedes Bundesvorstandsorstandsmitglied allein.
3.5. Die Bundesvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.6. Ein Votum zur Verhinderung der Weiterführung der Geschäfte eines Bundesvorstandsmitgliedes muß von einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
3.7. Die Amtszeiten aller Bundesvorstandsmitglieder enden mit dem laufenden Kalenderjahr.
3.8. Zur Unterstützung der Arbeit steht dem Bundesvorstand eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in einstellen. Seine/Ihre Aufgaben und Handlungsvollmachten werden vom Bundesvorstand vertraglich festgelegt.
3.9. Der Bundesvorsitzende.
3.9.1. Der Bundesvorsitzende repräsentiert den Verband gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist für die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der Vorstandsgeschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in den Mitglieder-, Bundesvorstands- und erweiterten Vorstands- sowie Beiratssitzungen.
3.9.2. Der Bundesvorsitzende gibt auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.
3.9.3. Ist der Bundesvorsitzende nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, übernimmt der stellvertretende Bundesvorsitzende seine Geschäfte. Die dadurch frei gewordene Position des stellvertretenden Bundesvorsitzenden ist ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl eines neuen stellvertretenden Bundesvorsitzenden zu ersetzen.
3.10. Der stellvertretende Bundesvorsitzende.
3.10.1. Der stellvertretende Bundesvorsitzende ist offizieller Vertreter des Bundesvorsitzenden.
3.10.2. Ist der stellvertretende Bundesvorsitzende nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, ist ein neuer stellvertrender Bundesvorsitzender ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Vertretungsweise übernimmt der Schriftführer seine Geschäfte.
3.11. Der Schriftführer.
3.11.1. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Bundesvorsitzenden den notwendigen Schriftverkehr und organisatorische Aufgaben, soweit nicht zu seiner Entlastung ein Geschäftsführer bestellt ist. Er fertigt von allen Bundesvorstands- und Beiratssitzungen sowie von den Mitgliederversammlungen Protokolle an.
3.11.2. Der Schriftführer ist der offizielle Vertreter des Kassenwartes.
3.11.3. Ist der Schriftführer nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, so ist alsbald ggf. in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Schriftführer zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt der Kassenwart seine Geschäfte.
3.12. Der Kassenwart.
3.12.1. Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes zuständig und dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
3.12.2. Der Kassenwart hat jährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen von 2 Mitgliedern geprüften Finanzbericht vorzulegen.
3.12.3. Der Kassenwart ist der offizielle Vertreter des Schriftführers.
3.12.4. Ist der Kassenwart nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, so ist alsbald ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Kassenwart zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt der Schriftführer die Geschäfte.
4. BERATER, AUSSCHÜSSE, ARBEITSKREISE UND DELEGEGIERTE
4.1. Der Bundesvorstand kann zur Beratung des Vorstandes, zur Verbesserung der rheumatologischen Versorgung und zur Etablierung neuer Versorgungsstrukturen Berater, Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen, die bis auf Widerruf durch den Bundesvorstand tätig sind. Mitglied eines Arbeitskreises kann jedes Mitglied des Berufsverbandes werden. Zur Wahrnehmung von interdisziplinären Aufgaben können Angehörige von anderen medizinischen Berufsgruppen und Patienten Mitglied eines Arbeitskreises werden. Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrem Kreis einen 1. und 2. Sprecher.
4.2. Der Vorstand ernennt für jeweils 2 Jahre (eine erneute Ernennung ist möglich) je einen Delegierten bei der Deutschen Rheuma-Liga und den Berufsverbänden der Inneren Medizin und der Orthopädie, sofern diese zustimmen. Der Delegierte kann ein Vorstandsmitglied sein.
5. MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
5.1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Verbandes. Ihr gehören als stimmberechtigte Mitglieder die ordentlichen Mitglieder sowie als nichtstimmberechtigten Mitglieder die außerordentlichen, die Ehren- und korrespondierenden Mitglieder und die fördernden Mitglieder (im Falle einer juristischen Person ein legitimierter Vertreter der betreffenden Institution) und ein legitimierter Vertreter eines korporativen Mitgliedes an.
5.2. Rederecht hat jedes Mitglied.
5.3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muß mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich angekündigt werden. Die schriftliche Ankündigung kann unter Wahrung der Frist von 4 Wochen durch eine Mitteilung in der Zeitschrift Rheumatologie ersetzt werden.
5.4. Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht über die Arbeit des Verbandes und ein Kassenbericht zu erstatten.
5.5. Die Mitgliederversammlung führt die Neuwahlen der Vorstandsmitglieder durch.
5.5.1. Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt.
5.5.2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Wahl.
5.5.3. Die Wahl muß in der Tagesordnung angekündigt werden. An den Vorstand gerichtete Wahlvorschläge sind der Mitgliederversammlung zu Beginn des Wahlvorganges mitzuteilen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die Möglichkeit, zu Beginn des Wahlvorganges weitere Vorschläge einzubringen. Ggf. ist zur Begründung eines Wahlvorschlages dem Vorschlagenden die notwendige Redezeit einzuräumen.
5.6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
5.7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit Satzung oder Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben.
5.8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus Beschluss des Vorstandes oder auf ein schriftliches Verlangen eines Zentels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung ist möglich bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Bundesvorsitzenden und / oder des stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie bei schwerwiegenden Vorkommnissen, die die Aufrechterhaltung der rheumatologischen Versorgung der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig gefährden.
5.10. Die Beschlüsse der ordentlichen und der außerordentlichn Mitgliederversammlung werden durch ein Protokoll beurkundet, das allen Mitgliedern zugesandt wird. Das Protokoll wird durch den Schriftführer, oder bei Abwesenheit des Schriftführers durch ein zu benennendes anwesendes Vorstandsmitglied geführt. Der Vorstand ist in seiner Amtsführung an die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung gebunden.
6. BEITRÄGE.
6.1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgelegt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
6.2. Fördernde Mitglieder setzten ihren Förderbetrag selbst fest.
6.3. Korporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der in gemeinsamer Absprache zwischen der jeweiligen Institution und dem Vorstand festgesetzt wird.
6.4. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
6.5. Mitglieder können mit Eintritt in den Ruhestand auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
7. FINANZEN:
7.1. Mittel des Verbandes, gleichgültig, ob sie aus Beiträgen der Mitglieder oder aus anderweitigen Zuwendungen stammen, dürfen nur für die statutenmäßigen Zwecke des Verbandes verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Mittel erhalten, auch nicht nach Austritt oder Auflösung des Verbandes. Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen für Zwecke des Verbandes werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Es wird vom Vorstand eine Reisekosten- und Aufwandsentschädigungsregelung vorgelegt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf; in dieser werden Spesen, Reisekosten und Praxisausfall geregelt. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
7.2. Bei Auflösung des Verbandes geht das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie über. Sollte diese nicht mehr bestehen oder die Annahme verweigern, so soll es an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit der Zweckbestimmung zur Förderung der Rheumaheilkunde überwiesen werden.
8. SATZUNGSÄNDERUNG:
8.1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
8.2. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist im Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
9. AUFLÖSUNG DES VERBANDES:
9.1. Eine Auflösung des Verbandes erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
9.2. Auf die Absicht, eine Beschlußfassung über die Auflösung herbeizuführen, ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
10. Landesverbände
10.1. Die regionalen Interessen des Berufsverbandes in den Bundesländern werden durch Landesverbände vertreten. Die Landesverbände gliedern sich entsprechend den Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer.
10.2. Die Landesverbände verstehen sich als zuständig für alle regionalen berufspolitischen rheumatologischen Fragen gegenüber der Öffentlichkeit und Ärzteschaft und sind damit Ansprechpartner anderer regional organisierten Verbände ( insbesondere Berufsverbände) und Institutionen ( insbesondere Kassenärztliche Vereinigungen, Landesärztekammern, Landesverbände der Deutschen Rheumaliga).10.3. Die Landesverbände stimmen sich in allen berufspolitischen Fragen mit dem Bundesvorstand ab. Unter anderem erfolgt dies in einer jährlichen Sitzung des erweiterten Vorstandes.
10.4. Die Landesverbände werden in eine Sektion internistische Rheumatologie und eine Sektion orthopädische Rheumatologie unterteilt. Mitglieder der Sektion internistische Rheumatologie können ausschließlich internistische Rheumatologen sein. Mitglieder der Sektion orthopädische Rheumatologie können ausschließlich orthopädische Rheumatologen sein.
10.5. Die Vertretung der Sektionen der Landesverbände wird jeweils durch einen Vorsitzenden und Stellvertreter wahrgenommen. Die Vorsitzenden und Stellvertreter der jeweiligen Landesverbände können die Interessen des Berufsverbandes ausschließlich im Rahmen des betreffenden Landesverbandes für das jeweilige Bundesland vertreten.
10.6. Die Landesmitglieder werden vom Bundesvorstand aufgefordert, einen Landesvorstand zu wählen.
10.7. Die Stellvertreter der Landesvorsitzenden übernehmen die Funktion des Kassenwartes. Ggf. kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Landesverbandes einen Kassenwart und einen Schriftführer wählen.
10.8. Die Wahl der Landesvorstände und die Bildung von Sektionen der Landesverbände setzen eine Mindestzahl von sieben Landesmitgliedern pro jeweilige Sektion voraus.
10.9. In den Bundesländern oder Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen weniger als sieben Landesmitglieder pro Sektion sind, wird in Abstimmung mit dem Bundesvorstand ein Landesmitglied zum Vertreter der regionalen Sektion ernan
10.10. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Landesverband (Landesmitglied) ist die Mitgliedschaft im Bundesberufsverband. Die Mitglieder des Berufsverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit als Rheumatologe ausüben. Es ist ausnahmslos die Mitgliedschaft nur in einem Landesverband möglich.
10.11. Für die Landesmitglieder, den Landesvorstand, die Landesmitgliederversammlung und die Wahl der Landesvorstände gelten für das jeweilige Bundesland sinngemäß die Bestimmungen der Satzung, insbesondere nach Absatz 2, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 7 der Satzung des Berufsverbandes.
10.12. Der Bundesverband leitet jährlich mindestens 25 Prozent des Beitragsaufkommens pro Mitglied an die Landesverbände weiter. Das Beitragsaufkommen pro Bundesland bemißt sich an der Zahl der Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes.
10.13. Die Landesvorstände haften für die satzungs- und ordnungsgemäße Verwendung der an die Landesverbände gezahlten Mitgliedsbeiträge.
10.14 Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung der Landesverbände und der jährlichen Sitzungen des erweiterten Vorstandes wird über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, die an die Landesverbände weitergeleitet wurden, Rechenschaft abgelegt.

