Im Rahmen des BDRh-Kongresses kam in Gesprächen die Frage auf, inwiefern die Tätigkeit in der ASV bei der Feststellung des Versorgungsgrades berücksichtigt wird. In § 101 Abs. 1 Satz 10 SGB V steht dazu folgendes: „Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte (Anm.: hier geht es um Vertragsärzte oder auch in Praxen/MVZ angestellte Ärzte) spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen.“ Somit fließt der Tätigkeitsumfang in der ASV durchaus in die Feststellung des Versorgungsgrades ein.

 

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