Frage: Ich habe eine Kassenpraxis in ländlicher Gegend und plane einen ausgelagerten Praxisraum in 20 Kilometer Entfernung zur Praxis. Gibt es für die Entfernung eines ausgelagerten Praxisraums eine Begrenzung?
Antwort: Ein ausgelagerter Praxisraum muss sich in räumlicher Nähe zu dem bestehenden Vertragsarztsitz befinden. Das BSG hat in seiner neuesten Rechtsprechung bereits Zweifel an dem Einhalten des Tatbestandsmerkmals der räumlichen Nähe geäußert, wenn die Räumlichkeiten innerhalb einer Großstadt mehr als 9 km bzw 11 km auseinanderliegen (Urteil vom 08.08.2018 – B 6 KA 24/17 R). Soweit Sie ihre Praxis in einer ländlichen Region haben, vertritt beispielsweise das LSG Brandenburg, dass Entfernungen von mehr als 30 Km nicht hinnehmbar seien. Das Argument, dass die ausgelagerten Räumlichkeiten innerhalb von 30 Minuten mit dem Auto erreichbar seien, wird von der Rechtsprechung nicht als zwingend angesehen.
Sie müssen den ausgelagerten Praxisraum gegenüber der KV anzeigen. Soweit dies zutrifft, führen Sie dabei aus, dass Sie den ausgelagerten Praxisraum in weniger als 30 Minuten erreichen können und auch für Notfälle an beiden Standorten innerhalb kürzester Zeit erreichbar sind.