Ukrainische Geflüchtete, die sich in Deutschland aufhalten und um medizinische Versorgung bitten, haben Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Abrechnung der medizinischen Leistungen für diesen Personenkreis unterscheidet sich nicht von der Abrechnung der Leistungen bei anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Dabei findet die Behandlung grundsätzlich mit Behandlungsschein statt; in Notfällen ist eine Behandlung auch ohne möglich. Die Versorgung schließt auch die Verordnung notwendiger Medikamente und Impfungen mit ein.

Einige KVen haben dazu bereits Informationen zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Links sowie übergreifende nützliche Links finden Sie HIER.

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